Bundesschützen-Tambour- und Fanfarenkorps „St. Sebastianus" Willich 2010 e.V.
Bundesschützen-Tambour- und Fanfarenkorps           „St. Sebastianus" Willich 2010 e.V.

Vereinssatzung
des Tambour- und Fanfarenkorps St. Sebastianus Willich 2010 e. V.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: Tambour- und Fanfarenkorps St. Sebastianus Willich 2010 e. V.
Im Folgenden kurz „Tambourkorps“ genannt.
Der Sitz des Tambourkorps ist in Willich.

Der Verein ist beim Amtsgericht Krefeld unter der Nummer VR 4351 eingetragen.

 

§2 Zweck

Das Tambourkorps verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52AO. (AO 52 Satz 2 Nr.4,5,13,22) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatbrauchtums, insbesondere die Förderung des Spielmannswesens, und der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Teilnahme an Schützenfesten und Musikalischen Veranstaltungen.

Das Tambourkorps ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Tambourkorps fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September

 

 

§4 Mitgliedschaft

Das Tambourkorps führt:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Zum Beitritt der passiven Mitgliedschaft ist dem Vorstand grundsätzlich ein schriftlicher Antrag einzureichen.

Zum Beitritt der aktiven Mitgliedschaft ist ebenfalls dem Vorstand grundsätzlich ein schriftlicher Antrag einzureichen. Nach einer ½ jährige Probezeit, im laufenden Spielbetrieb wird von allen Mitgliedern über die Aufnahme entschieden. Der Bewerber muss 2/3 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen können. Enthaltungen zählen nicht.

Wird ein Bewerber abgelehnt, so ist ihm das ohne Angaben von Gründen sofort mitzuteilen. Ein Widerspruch des Bewerbers gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Tambourkorps ist unzulässig.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Personen bzw. Mitglieder, die sich um das Spielmannswesen oder um das Tambourkorps besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.

 

§5 Rechte und Pflichten

Rechte:

Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes gewählt werden.

Mitglieder genießen die Rechte, aber auch die Pflichten des Tambourkorps.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der passiven Mitgliedschaft, sofern sie nicht am aktiven Spielbetrieb teilnehmen.

Pflichten:

Aktive Mitglieder sind verpflichtet nach besten Kräften das Spielmannswesen zu fördern, an Veranstaltungen des Tambourkorps, an den Proben und Auftritten des Tambourkorps teilzunehmen, so dass ein gesicherter Spielbetrieb jederzeit gewährleistet ist.

Sonderrechte:

Aktive Mitglieder, die aus Gesundheits- oder Altersgründen am Spielbetrieb (Schützenfeste, Umzüge etc.) nicht mehr teilnehmen können, werden als aktive Mitglieder weitergeführt und behalten alle Rechte der aktiven Mitglieder.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

Durch Tod des Mitgliedes.

Durch eine Austrittserklärung in schriftlicher Form.

Durch einstimmigen Ausschluss durch den geschäftsführende Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Tambourkorps schädigt oder gegen die Satzung verstößt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, diese Entscheidung in der nächsten Versammlung vorzutragen, in der über diese Entscheidung abgestimmt wird. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder ist erforderlich. Das ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglied hat auf das Vermögen des Tambourkorps keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Das Mitglied muss das ihm überlassende Vereinseigentum mit voriger Absprache mit dem Vorstand zurück geben.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Passive Mitglieder bezahlen ihren Beitrag nur an das Tambourkorps.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis Beginn der nächst folgender Jahreshauptversammlung zu entrichten.

 

§7a Aufwandserstattung

Entstehen dem Vorstand oder einem Mitglied durch seine dem Vereinszweck entsprechenden Tätigkeiten Aufwendungen, so können diese gegen Beleg erstattet werden. Gesetzlich erlaubte Zuwendungen wie zum Beispiel eine Übungsleiterpauschale dürfen innerhalb des gesetzlichen Rahmens gezahlt werden.

Bei einem Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen, wird dem Mitglied auf Wunsch eine Aufwandspendenbescheinigung erstellt.

 

§8 Organe

Organe des Tambourkorps sind:

der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung

 

§9Der Vorstand

Der 1. Vorsitzende, Der 2. Vorsitzende der 1. Geschäftsführer der 2. Geschäftsführer der 1. Kassierer der 2. Kassierer der Jugendwart bilden den gesamten Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende 1. Geschäftsführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer vertreten.

Bei Ausfall eines dieser Vorstandsmitglieder tritt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung sein Stellvertreter an seine Stelle.

Der Vorstand kann bei Bedarf Vorstandsämter kommissarisch besetzen.

In einer Mitgliederversammlung kann eine Ämterbündelung beschlossen werden.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Tambourmajor oder dessen Stellvertreter
dem Zeugwart
dem Spieß oder dessen Stellvertreter
dem Schriftführer

dem Jugendsprecher

und Beisitzer bei Bedarf

Dem erweiterten Vorstand gehört ohne Wahl weiterhin an:

Ein Delegierter der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1475 e.V. Willich.

Alle Vorstandsämter werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

 

§10 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte.
  2. Rechnungslegung über das laufende und abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte
  4. Bestätigung der Neuaufnahmen

 

§11 Versammlung

Der 1. Vorsitzende sollte im letzten Quartal des Jahres eine Jahreshauptversammlung einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich (Datum des Poststempels) oder auf elektronischem Wege unter Angaben der Tagesordnung, einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur Einführung in die Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung über den Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit dies nicht anderes bestimmt wird.

Über die Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem 1. Kassierer zu unterzeichnen ist.

Mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte beinhalten:

Begrüßung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Protokoll der vorhergegangenen Jahreshauptversammlung
Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
Bericht der Kassenprüfer
ggf. Wahl eines Wahlleiters
Entlastung des Vorstandes
ggf. Wahlen
Anträge
Verschiedenes

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder dies unter schriftlichen Angaben von Gründen verlangen.

 

§12 Wahlen und Abstimmungen

Zur Beschlussfassung ist die relative Mehrheit nötig:

Die relative Mehrheit ist in den Vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB zwar nicht erwähnt, kann aber ohne weiteres in jeder Satzung vorgesehen werden; eine ausdrückliche Anordnung in der Satzung ist aber erforderlich!

Eine relative oder verhältnismäßige Mehrheit ist z.B. denkbar bei gleichzeitiger Abstimmung über zwei oder mehrere Anträge oder bei Wahlen mit 2 oder mehreren Kandidaten

Bei Auflösung oder Fusion des Tambourkorps mit einem anderen Verein, ist eine 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder erforderlich.

§13 Wahlperioden der Vorstandsämter

Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre

Wahlmodus: Die Wahlen der einzelnen Vorstandsressorts werden auf 1 Jahr verteilt.

Im 1. Block sind zu wählen:

Im 2. Block sind zu wählen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

2. Geschäftsführer

1. Geschäftsführer

2. Kassierer

1.Kassierer

 

 

 

 

 

 

Der Jugendwart wird ausschließlich von der Jugend gewählt (unter 18 Jahre). Für die Amtszeit von 2 Jahren.

Diese Ämter werden jeweils um 1 Jahr versetzt gewählt, so dass gewährleistet wird, dass immer drei, in der Vorstandsarbeit erfahrene Mitglieder, dem Vorstand angehören

Jeweils für 2 Jahre werden gewählt:

Mitglieder des erweiterten Vorstand jeweils um 1 Jahr überlappend.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren versetzt von der Jahreshauptversammlung gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Aufgaben der Kassenprüfer:

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer sollen die Kassengeschäfte des Vereins zum Ablauf eines Kalenderjahres bis spätestens 30.09 des laufenden Jahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Eine Zwischenprüfung der Kasse soll bis Ende April des laufenden Jahres durchgeführt werden. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens ordnungsgemäßer Kassenführung. Überprüfung des Belegwesens

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der genanten Fristen eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

Aufgaben des Tambourmajors:

Der Tambourmajor ist für den reibungslosen Ablauf der Auftritte zuständig

 

 

 

Aufgaben des Zeugwarts

Der Zeugwart kümmert sich um die Instrumente und Uniformen des Vereins

 

Er verwaltet und lagert die Ausrüstungsgegenstände, die sich nicht im

Gebrauch befinden.

 

Des Weiteren ist er verantwortlich für die Besorgung von

Neuanschaffungen, nach vorheriger Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand.

§14 Auflösung des Tambourkorps

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1475 e.V. Willich. Die Bruderschaft hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

Im Falle einer Neugründung eines Gemeinnützigen Tambourkorps, mit der gleichen Zielsetzung, muss die Schützenbruderschaft, das Vermögen sowie daraus resultierende Einkünfte und Inventar dem neugegründeten Tambourkorps übergeben.

Bei Auflösung des Vereins haben alle aktiven Mitglieder das überlassende Vereinseigentum nach Absprachen mit dem Vorstand abzugeben.

 

§15 Datenschutzklausel

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, das die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hiezu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichung von Ergebnissen in der Presse, im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zu dem Erlangen von Startberechtigungen an entsprechenden Verbänden – nicht zulässig.

 

 

§16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

Erforderliche Änderungen bzw. Ergänzungen an der Satzung die nicht dem Vereinszweck widersprechen, z.B. resultierend aus gesetzlichen Bestimmungen oder Behördenvorgaben, kann der Vorstand direkt durchführen. Der Vorstand informiert hierüber aber spätestens bei der nächsten Generalversammlung die Mitglieder.

 

§17 Beschlussfassung

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.05.2013 beschlossen.

 

Sie löst damit die Satzung vom 18. September 2010 ab.

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